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Schießstandordnung

Schießstandordnung

1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.

2. Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 AWaffV1 vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen. Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 Abs. 6 und § 27 Abs. 7 WaffG2) sowie unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV1 sind verboten.

3. Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein.

4. Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.

5. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.

6. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.

7. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden.

8. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schiessen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.

9. Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.

10. Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.

11. Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche sowie die waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit sind zu beachten.

12. Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen.

Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

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Schießstand

Schießstand Schützenverein Holterfehn: Modernste Schießtechnologie für alle Disziplinen

Der Schützenverein Holterfehn heißt alle Schießsportbegeisterten herzlich willkommen auf unserem hochmodernen Schießstand! Wir bieten:

  • 10 elektronische DISAG Anlagen: Erlebe Präzisionsschießen auf höchstem Niveau. Unsere Anlagen garantieren eine exakte Treffererfassung und Auswertung.
  • Vielseitigkeit: Ob Lichtschießen, Luftgewehr oder Luftpistole – unsere Anlagen sind für alle Disziplinen geeignet.
  • Ideale Trainingsbedingungen: Trainiere bei jedem Lichtverhältnis dank unserer modernen Beleuchtung.
  • Für alle Könnerstufen: Vom Anfänger bis zum Profi – jeder findet bei uns die perfekte Herausforderung.

 

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Vereinsbeitritt

Vereinsbeitritt

Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. (siehe Satzung §4)

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Jugendordnung

Jugendordnung

Jugendordnung des Schützenvereins Holterfehn e. V.

§1
Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung.

§2
Die Jugendversammlung ( JV )

1. Die JV setzt sich zusammen aus allen Kindern und Jugendlichen des Vereins im Alter von 10 – 21 Jahren und den Jugendsportleitern.
2. Die JV berät und beschließt über gemeinsame Veranstaltungen, unterbreitet Vorschläge zur Vereinsgestaltung und wählt den / die 1. Jugendsportleiter / in, den / die 2. Jugendsportleiter / in, den / die 1. Jugendsprecher / in und den / die 2. Jugendsprecher / in.

3. Die JV tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Auf Antrag von 50 % der Mitglieder muss eine außerordentliche JV einberufen werden.

§3
Die Jugendsportleiter sind zuständig für die Jugendarbeit im Verein.

1. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
Die Koordinierung der gesamten Vereinsjugendarbeit.
Die überfachliche Jugendarbeit.
Die Vertretung der Jugend im Vorstand.
Die Vertretung der Jugend innerhalb der Sportjugend ( KSB ), des Ortsjugendringes und der behördlichen Jugendpflege.
2. Jugendsportleiter und Jugendsportleiterin sind gleichberechtigt.
3. Zur Unterstützung der Jugendsportleiter fungieren die Jugendsprecher.

§4
Wahlverfahren

1.1 Die Jugendsportleiter und die Jugendsprecher werden von der JV mit einfacher Mehrheit der anwesenden Jugendlichen gewählt.
1.2 Die gewählten Jugendsportleiter werden von der Jahreshauptversammlung des Vereins bestätigt.
1.3 Bei Nichtbestätigung muss der Jugendversammlung der Ablehnungsgrund bekannt gegeben werden. Die JV kann erneut die Jugendsportleiter wählen, unabhängig von der Bestätigung der Jahreshauptversammlung. Eine erneute Ablehnung kann erst bei der nächsten Jahreshauptversammlung erfolgen.
2. Die Wahlperiode der Jugendsprecher beträgt ein Jahr, die Wahlperiode der Jugendsportleiter drei Jahre. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
3. Die Wahlen müssen vor der Jahreshauptversammlung des Vereins erfolgen. Verzögert sich die Wahl bis nach der Jahreshauptversammlung, so kann die Nächste Mitgliederversammlung die Bestätigung vornehmen.

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Satzung

Satzung

Satzung des Schützenvereins Holterfehn e. V.

§1
Der Verein führt den Namen Schützenverein Holterfehn e. V. von 1925. Der Verein hat seinen Sitz in Holterfehn. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports für Jugendliche und Erwachsene.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Einrichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leer unter Nr. 407 eingetragen.

§2
Der Verein ist gemeinnützig. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, rassisch, konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden. Der Verein ist Mitglied im Kreisverband „Bund der Overledinger Schützen“, im Ostfriesischen Schützenbund und im Deutschen Schützenbund, im Kreissportbund, Landessportbund und im Deutschen Sportbund, deren Satzung er anerkennt.

§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft:
1. Der Verein hat
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre,
b) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre,
c) passive Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder

2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder:

1) Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schiessbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
3) Mitglieder, die die Vereinsintressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderhalbjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 5, Abs. 3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§ 7
Beiträge der Mitglieder:

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§ 2) zu verwenden.

§ 8
Leitung des Vereins:

1. Der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
Kassenwart
Schriftführer
Sportleiter
Damensportleiter (in)
Jugendsportleiter (s. Jugendsportordnung)

3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt, ausgenommen ist der Jugendsportleiter, der gemäß der Jugendordnung gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt werden soll.

4. Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie die Sonderkommission für bestimmte Angelegenheiten zu bestimmen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2. , bzw. vom 3. Vorsitzenden. Über Sitzungen und Beschlüsse werden vom Schriftführer Protokolle geführt, die vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen sind.

5. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor der Hauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt.
Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzender aus, so wird dieser bis zur nächsten Hauptversammlung durch den 3. Vorsitzenden vertreten.

§ 9
Kassenprüfer:

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, wobei in jährlichem Rhythmus jeweils 1 Prüfer neu gewählt wird. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10
Ehrenamtliche Tätigkeit:
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendung, unverhältnismäßig hohe Vergünstigung oder ähnliches bezahlt werden.

§ 11
Hauptversammlung:

Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, vom 2. bzw. vom 3. Vorsitzenden geleitet. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher durch die örtliche Presse erfolgen.
1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Entscheidung über Beschwerden gegen Ausschluss eines Mitgliedes.
e) Satzungsänderungen.
f) Verschiedenes.
Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn diese mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre, mit Ausnahme bei der Wahl des Jugendsportleiters, hier sind auch Mitglieder unter 18 Jahren stimmberechtigt.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12
Außerordentliche Hauptversammlung:

1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dieses mindestens 1/2 der Stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.
3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§ 13
Beschlussfassung:

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
1. Änderung der Satzung.
2. Ausschluss eines Mitgliedes.
3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn ( nicht ) weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

§ 14
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ostrhauderfehn, die es unmittelbar und ausschließlich für die Denkmalspflege in Holterfehn zu verwenden hat.

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